Teilungs-und Verkoppelungsinteressentenschaft Brockensen
Vorsitzender: Carsten Wessel, Kirchhofsbrink 1, 31860 Emmerthal, OT Brockensen
Aufgaben
Die Teilungs-und Verkoppelungsinteressentenschaft Brockensen ist ein Realverband nach dem Realverbandsgesetz vom 4.November 1969.
Die Aufgaben des Verbands bestehen in der Verwaltung des Bestandsvermögens und in der Instandhaltung der Wege und Gewässer, die der Verband zu unterhalten hat.
Verbandsbereich
Der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes) ist das Gebiet des Ortsteils Brockensen der Gemeinde Emmerthal.
Ein Verbandsteil steht den jeweiligen Eigentümern aller Grundstücke in dem mit Verfügung des Amtes für Agrarstruktur Hannover vom 01.12.1981 bekanntgemachten Auseinandersetzungsgebiet zu, mit Ausnahme der öffentlichen Straßen und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.
Die Gesamtfläche des Verbandsgebietes Brockensen beträgt 314, 57 20 ha .
Verbandsgründung
In der Mitgliederversammlung am 25.02.1982 in der Gaststätte Wedeking, Brockenser Straße 31
wurde mehrheitlich (Anwesende Gesamtanteile : 259, 53 81 ha) die Verselbstständigung des Realverbands Brockensen beschlossen und der Vorstand gewählt.
Mitglieder
Mitglieder in dem Verband sind alle Eigentümer in der Gemarkung Brockensen.
Der Stimmanteil und der Mitgliedsbeitrag sind flächenabhängig. Zur Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag € 2,50 / pro angefangener Hektar Eigentumsfläche.
Zur Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung an der Anschlagtafel in Brockensen geladen.
Ein Treffen des Realverbands im September 2012 zeigt die Mitglieder vor dem Feuerwehrgerätehaus in Brockensen.
v.l. H. Koalenzki, S. Sauermann, G. Schooff, W. Grave, U. Hellert, R. Vespermann, H.-H. Grave, H. Vespermann, J. Brockmann, F.-W. Böhning,
G. Kufall, G. Götze, W. Wessel, D. Hartmann, H.-J. Stolte, J. Johannsen, T. Burk, C. Wessel
Eigentumswechsel
Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, so hat bei einem Wechsel durch Erbgang der Erbe, bei einem Wechsel auf Grund Vertrages der Veräußerer dem Vorstand die Änderung unter Vorlage der urkundlichen Belege anzuzeigen. Zeigt ein Mitglied den Wechsel des Eigentums an einem Grundstück innerhalb des Verbandsgebietes nicht an, so bleibt es dem Verband gegenüber neben dem Erwerber berechtigt und verpflichtet.
Historisches
Grundlage des heutigen Verbandsvermögens und Entstehung der Wege und Gräben ist die Flurbereinigung in den Jahren Dez. 1856 bis Sept. 1874, festgehalten im „Recess über die Theilung der Gemeinheiten und Verkoppelung der Feldmark vor Brockensen, Amts Hameln“ und in der dazugehörigen Verkoppelungskarte.
Aus diesem Rezeß:
Inhalts-Verzeichnis
Einleitung Seite 1
§1 Allgemeine Bezeichnung der im Recesse behandelten Auseinandersetzungen 1
§2 Provocation und Stattnehmigkeits-Erkenntnis 3
§3 Kostenpunckt 7
§4 Theilungs-Commission 11
§5 Bezeichnung der verschiedenen Grundflächen und deren Grenzen 12
§6 Beschaffenheit des Bodens und Lage der Feldmark 14
§7 Bestimmung des Flächengehalts und Ertragswertes 17
§8 Edictalladung 23
§9 Benennung der Betheiligten 25
§10 Ermittelung und Auseinandersetzung der Theilungsmassen/Theilungs-Maßstab 31
§11 Wege, Triften und Stallwannen, welche nach der Auseinandersetzung vorhanden
sind, deren Vorrichtung, Unterhaltung und künftige Benutzung 44
§12 Wasserzüge und Gräben, welche nach der Auseinandersetzung vorhanden sind,
deren Vorrichtung, künftige Unterhaltung und Benutzung 63
§13 Brücken, Canäle u.s.w. deren Herrichtung und künftige Unterhaltung 77
§14 Aufsicht wegen Unterhaltung der Wege, Gräben und Brücken 80
§15 Verminderung der Theilungs-Masse, Vorabfindungen und Reservationen 81
§16 Regulirung der Feldmarksgrenzen und der damit verbundene Landaustausch 84
§17 Nachweisung der einem jeden Betheiligten gebührenden Abfindung-das Sollhaben - 112
§18 Oertliche Eintheilung betr., Nachweisung der in Grund und Boden erfolgten
Abfindungen, auch der desfallsigen Capitalausgleichungen durch die Theilungs-
Casse – das Haterhalten - 114
§19 Von den Grenzen der Abfindungsstücke 125
§20 Künftige Benutzung der Abfindungen, Einschränkung des Eigenthums nach der Auseinandersetzung 126
§21 Vorfluth 135
§22 Uebergangsbestimmungen, Düngerausgleichung und sonstige Entschädigungen in
Folge des Uebergangs aus dem alten in den neuen Zustand 136
§23 Regelung der Pacht- und Altentheils-Verhältnisse 140
§24 Berücksichtigung des zehntherrlichen Interesses 140
§25 Uebertragung der auf den Grundstücken haftenden hypothekarischen Rechte und
Reallasten, Sicherstellung der Rechte Dritter 141
§26 Gegenseitige Verzichtleistung auf fernere Ansprüche, Schluß 147
Anhänge :
No. I das Vertheilungs-Register (II. Theil)
No.II das Feldregister
No.III der Receß mit Anlage (v. 23. September 1870 ) über die Regulirung der Hoheitsgrenze mit
Braunschweig, auch das Vollziehungs-Protocoll
Nachdem die Verkoppelung der Feldmark vor Brockensen, Amts Hameln, im gesetzlichen Verfahren ausgeführt worden, so ist darüber zur künftigen Nachricht, Nachachtung und Befolgung die nachstehende, zugleich die Stelle des Planes vertretende Theilungs-Urkunde errichtet.
§1
Allgemeine Bezeichnung der im Recesse behandelten Auseinandersetzungen
In diesem Recesse werden folgende Auseinandersetzungen behandelt :
- die Verkoppelung der Feldmark Brockensen unter gleichzeitiger Aufhebung aller Feld- und Wiesenhude
- die Theilung der noch vorhandenen Anger-Gemeinheiten, der s.g. Capellenwiese und der Hütungs-Anquivalente
- die Abfindung des Königlichen Domanii für die mit den Schafen der Domaine Grohnde in der Brockenser Feldmark ausgeübten Aufhude-Rechte
- die Regulierung der Feldmarksgrenzen gegen die Feldmarken Frencke, Börry und Esperde, sowie auch gegen die Feldmark des Herzoglich Braunschweig`schen Dorfes Heyen
- der Austausch von Ländereien der Feldmark Brockensen gegen Forstgrund und die damit verbundene Regulierung der Forstgrenze am herrschaftlichen Eichberge.
§4
Theilungs-Commission
Mit der Leitung, Entscheidung und Ausführung der Verkoppelung sind beauftragt :
zuerst der Geheime-Legations-Rat Neubourg zu Grohnde und der Landes-Oeconomie-Commissair Plate zu Hameln.
ferner für Ersteren :
die Amtsassessoren Homeyer und Kaufmann zu Hameln und später der Kreishauptmann Meyer daselbst und für den g.g. Plate der Landes-Oeconomie-Commissair Wedekind zu Hameln.
Abschluss der Verkoppelung mit folgendem Protokoll :
Geschehen im Strüverschen Wirtshause zu Brockensen am 8. September 1874 ad acta betr. die Gemeinheitstheilung und Verkoppelung von Brockensen
gegenwärtig :
Landes-Oeconomie-Commissair Wedekind
Geometer Schlotheuber
Durch die diesem Protokolle anliegende Ladungsverfügung vom 19. v. Monats stand in nebenbezeichneter Theilungs-Sache auf heute Termin allhier an zur Vollziehung des Recesses.
Dazu waren diejenigen Betheiligten bezw. deren Vertreter erschienen, welche in obiger Anlage als anwesend vermerkt sind.
Bei Constatirung der Anwesenden producirte der Vollmeier Ludwig Ricke Hs.Nr. 62 zu Bisperode als zeitiger Besitzer des y Rickeschen Lehnsgrundstücks(litr. ao) ein Rescript der Königlichen-Finanz-Direktions-Abtheilung für Domainen d.d. Hannover 5.August des Jahres, Inhalt dessen die Allodification des fraglichen Lehns zuständigen Orts von ihm beantragt und im Werke ist.
Nach eröffnetem Termine ist die zur Vollziehung verstellte Urkunde den Anwesenden vorgelesen und sodann mit Unterschrift derselben seitens der Betheiligten verfahren, wobei sich zu bemerken fand, dass ohne gehörige Begründung ihres Widerspruchs die Vollziehung des Recesses
verweigerten :
Hs. Nr, 1 / 14 Vollmeier und Köthner Wilhelm Strüver
Hs. Nr. 5 Vollmeier Heinrich Beckmann
und Hs. Nr. 10 Köthner Friedrich Gruppe
Stillschweigend entfernt hatte sich :
der Vollmeier Ludwig Ricke – Bisperode
Auf desfalltigen Antrag und besondere Kosten wurden nach erfolgter Recessbestätigung zugesichert :Herr Oberförster Kropp extra etc weise Mittheilung des §11 und der Karte über die ausgelegten Forstwege und Gemeindevorsteher Fredebold bezw. Syndiken eine Copie der Verkoppelungskarte und beglaubigte Abschrift des Recesses nebst Anhängen.
vorgelesen und genehmigt
geschehen wie oben
zur Beglaubigung
gez. Wedekind
Vor der Flurbereinigung :
Die Wege von dem einen Ort zum anderen führten quer durch die Landschaft. Sie umgingen die nassen Stellen, wenn es möglich war, und passten sich dem Gelände an. Häufig waren es ausgefahrene Hohlwege mit Büschen und Bäumen an beiden Seiten.
Neben diesen grundlosen Wegen führten dann meistens die Fußwege entlang. Diese kürzten aber häufig ab und gingen manchmal sogar quer durch die bestellten Ackerflächen hindurch.
Feldwege gab es nur sehr wenige. Um auf manche Flächen zu kommen, mussten die Bauern mit ihren Gespannen über die Stücke der Nachbarn ziehen. Ärgerlich war das immer, wenn das Getreide schon hoch stand.
Die Hut und Weide der Gemeinde spielte zu der Zeit eine wesentliche Rolle. Jede Viehart hatte ihren Hirten. Da gab es den Kuhhirten, den Schäfer, den Schweinehirten und den Gänsehirten. Es war auch genau geregelt, in welcher Reihenfolge die Hirten bestimmte Weiden abhüten durften.
Uwe Hellert